Vereinssatzung TSV Neuleiningen 1896 e.V.

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Neuleiningen 1896 e.V. kurz       genannt   TSV Neuleinigen 1896 e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuleiningen und ist in das Vereinsregister beim      Amtsgericht - Registergericht - Ludwigshafen am Rhein eingetragen (e.V.).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der TSV Neuleiningen ist Mitglied des Pfälzischen Turnerbundes und des Sportbundes      Pfalz, sowie des Südwestdeutschen Fußballverbandes.

§2 - Zewck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Neuleiningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts    "Steuerbrgünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher      Übungen und Leistungen verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine      Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe      Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der      an den 1.Vorsitzenden zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter,      die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und - Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit      zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Über den      Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein      besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum      Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung         unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 - Rechte und Pfilchten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeibsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Stimm- und wahlberechtigt sind alle      Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Veranstaltung als Gast teilnehmen.

(2) Jeder Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu      leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Monatsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.

(2) Die Beitragsentrichtung erfolgt bargeldlos, mittels Bankeinzug.

(3) Die Vorstandschaft entscheidet auf Antrag, ob in begründeten Fällen der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden      kann.

(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Hautpversammlung (Mitgliederversammlung) und der Hauptausschuss.

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die      Mitgliederversammlung.

§ 9 - Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die Vertretung der Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung der Vereinsvermögens und die Anfertigung der Jahresberichtes,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

Jedes Mitglied soll in der Vorstandschaft nur ein Amt bekleiden.

§ 10 - Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des      Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die      Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt      nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein      Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 - Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen weden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem      Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,      wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei      dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei      dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied zu unterschreiben.

§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des TSV Neuleiningen 1896 e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für die Entscheidungen in      folgenden Angelegenheiten:

 a) Änderung der Satzung,

 b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Auschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

 d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschuss, sowie zwei Kassenprüfer,

 e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

 f) die Auflösung des Vereins,

 g) Veräußerungen, Verpfändungen und Belastungen von Vereinsliegenschaften.

§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung      einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der      Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der      Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag      entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals      in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der      anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Anderungen der Mitgliederbeiträge oder      die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert      oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.      Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Umstände dies zulassen,      ist die Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und      bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wahlen erfolgen geheim, können aber durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung durch Handzeichen oder Zurufe      beschlossen werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Beschlüsse über eine      Änderung der Satzung können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung des      Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom      Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 - Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss des TSV Neuleiningen 1896 e.V. besteht aus folgenden Mitgliedern:
   a) Vorstand nach §8
   b) Schriftführer
   c) Abteilungsleiter
   d) 4 Beisitzer

(2) Der Hauptausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem stellvertretenden      Vorsitzenden geleitet.

(3) Der Hauptausschuss soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über alle Geschehnisse im Verein informiert      werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die      Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Weitere Ausschüsse (z.B. Fest-Ausschuss, Bau-Ausschuss, usw.) werden bei Bedarf von der Vorstandschaft eingesetzt.

§ 16 - Abteilungen

(1) Für die im TSV Neuleiningen 1896 e.V. betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch      Beschluss der Vorstandschaft gegründet.

(2) Die Abteilungsleiter werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind      wieder wählbar.

§ 17 - Kassenprüfung

(1) Die Kasse und Buchführung des Vereins werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte      Revisoren geprüft.

(2) Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der      Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandschaft.

haben bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwarts zu beantragen.

§ 18 - Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam      vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an      die Ortsgemeinde Neuleiningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Hier könnt Ihr die Satzung downloaden