

Herzlich Willkommen beim TSV
>> Satzung
(1) Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Neuleiningen 1896 e.V.
kurz genannt TSV Neuleinigen 1896
e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuleiningen und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht - Registergericht - Ludwigshafen am Rhein
eingetragen (e.V.).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der TSV Neuleiningen ist Mitglied des Pfälzischen Turnerbundes und des
Sportbundes Pfalz, sowie des Südwestdeutschen
Fußballverbandes.
(1) Der Verein mit Sitz in Neuleiningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbrgünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem
dafür vorgesehenen Vordruck voraus, deran den
1.Vorsitzenden zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig
als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und - Pflichten gilt. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige
volljährig wird. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand, die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die
Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeibsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Stimm-
und wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Veranstaltung als Gast
teilnehmen.
(2) Jeder Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu
leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(1) Die Höhe der Monatsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.
(2) Die Beitragsentrichtung erfolgt bargeldlos, mittels Bankeinzug.
(3) Die Vorstandschaft entscheidet auf Antrag, ob in begründeten Fällen der
Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden
kann.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Hautpversammlung (Mitgliederversammlung) und
der Hauptausschuss.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über
die Höhe der Vergütung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Dem Vorstand obliegen die Vertretung der Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung der Vereinsvermögens und die Anfertigung der Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Jedes Mitglied soll in der Vorstandschaft nur ein Amt bekleiden.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des
Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit
der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds
durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl
seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des
Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung
in den Vorstand zu
wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen weden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der
Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied zu
unterschreiben.
(1) Oberstes Organ des TSV Neuleiningen 1896 e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie ist
zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Auschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschuss,
sowie zwei Kassenprüfer,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins,
g) Veräußerungen, Verpfändungen und Belastungen von
Vereinsliegenschaften.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge
zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für
Anträge, die eine Änderung der Satzung, Anderungen der
Mitgliederbeiträge
oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der
Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies
zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Umstände dies
und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden
Versammlungleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Wahlen erfolgen geheim, können aber durch Mehrheitsbeschluss der
Hauptversammlung durch Handzeichen oder Zurufe beschlossen
werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält.
Beschlüsse über eine nderung der Satzung
können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über
die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des
Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(1) Der Hauptausschuss des TSV Neuleiningen 1896 e.V. besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorstand nach §8
b) Schriftführer
c) Abteilungsleiter
d) 4 Beisitzer
(2) Der Hauptausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom
Vorsitzenden oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
(3) Der Hauptausschuss soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen
Mitarbeiter über alle Geschehnisse im Verein informiert
werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen
Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar.
Weitere Ausschüsse (z.B. Fest-Ausschuss, Bau-Ausschuss, usw.)
werden bei Bedarf von
der Vorstandschaft eingesetzt.
(1) Für die im TSV Neuleiningen 1896 e.V. betriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der
Vorstandschaft gegründet.
(2) Die Abteilungsleiter werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar.
(1) Die Kasse und Buchführung des Vereins werden jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren
geprüft.
(2) Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandschaft.
haben bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte in der
Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwarts zu beantragen.
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam ;vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Ortsgemeinde Neuleiningen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.